Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Amtliche Abkürzung
UZwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-5

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Rechtliche Grundlagen1
Begriffsbestimmungen2
Einschränkung von Grundrechten3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Hilfeleistung für Verletzte5
Vollzugsbeamte des Bundes6
Handeln auf Anordnung7
ZWEITER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln
Fesselung von Personen8
Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte9
Schusswaffengebrauch gegen Personen10
Schusswaffengebrauch im Grenzdienst11
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch12
Androhung13
Explosivmittel14
DRITTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
Notstandsfall15
Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift16
Vollzugsbeamte im Land Berlin17
Verwaltungsvorschriften18
Berlin-Klausel19
In-Kraft-Treten20