§ 15 LPresseG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2250.1

(1) Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. 1.

    durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder

  2. 2.

    in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 111, 129, 129a Abs. 3, den §§ 130, 131, 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches und § 20 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 14 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährungsfrist erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.