§ 8 LPresseG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2250.1
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat,
- 2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 3.
nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 4.
wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.