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§ 3 LPresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2250.1

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.