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§ 5 LPresseG - Sorgfaltspflicht der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2250.1

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.