§ 15 LPresseG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2250.1
(1) Die Verfolgung von Straftaten, die
- 1.durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
- 2.in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 131 und 184 des Strafgesetzbuches verbleibt es bei den Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 14 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährungsfrist erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.