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§ 12 LPresseG - Strafrechtliche Verantwortung

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2250.1

Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat

  1. 1.

    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur

    oder

  2. 2.

    bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.