§ 12 LPresseG - Strafrechtliche Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2250.1
Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat
- 1.
bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur
oder
- 2.
bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.