§ 6 UAG - Stellvertretende Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
(1) Im Untersuchungsausschuss ist eine Stellvertretung durch andere als die hierfür benannten Personen unzulässig.
(2) Außerhalb des Vertretungsfalls können stellvertretende Mitglieder die dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Unterlagen und Augenscheinsobjekte einsehen und an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.