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§ 6 UAG - Stellvertretende Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Im Untersuchungsausschuss ist eine Stellvertretung durch andere als die hierfür benannten Personen unzulässig.

(2) Außerhalb des Vertretungsfalls können stellvertretende Mitglieder die dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Unterlagen und Augenscheinsobjekte einsehen und an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.