§ 20 UAG - Vernehmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Vor der Vernehmung zur Sache hat der Vorsitzende dem Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
(3) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen.
(4) Der Zeuge kann den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Zulässigkeit der Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder.