Anlage I HBesG - Besoldungsordnungen A und B

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

Vorbemerkungen

I. Amtsbezeichnungen

1. Allgemeines

Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.

2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen

(1) 1Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt:

GrundamtsbezeichnungZusatz zur Grundamtsbezeichnung
1.Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretärim Justizvollzugsdienst
im Justizwachtmeisterdienst
Justiz-
Steuer-
Technische, Technischer
2.Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektorim Justizvollzugsdienst
Steuer-
Technische, Technischer
3.Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, AmtmannBrand-
Forst-
Justiz-
Steuer-
Technische, Technischer
4.Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, OberamtsratBrand-
Forst-
Technische, Technischer
5.Rätin, Rat, Oberrätin, OberratArchäologie-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Geologie-
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Magistrats-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
Schul-
Sparkassen-
Technische, Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher
6.Direktorin, DirektorArchäologie-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bergvermessungs-
Bibliotheks-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau-
Geologie-
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Magistrats-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
im Sparkassendienst
Technische, Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher
7.Leitende Direktorin, Leitender DirektorArchäologie-
Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Chemie-
Eich-
Forst-
Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Geologie-
Gewerbe-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Magistrats-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Psychologie-
Regierungs-
im Sparkassendienst
Technische, Technischer
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-.

2Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. 3In Nr. 7 werden die Attribute "Leitende, Leitender" dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. 2Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.

II. Stellenzulagen

3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten

  1. 1.

    als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges

  2. 2.

    als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) 1Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder

  2. 2.

    bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.

2Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) 1Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) 1Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. 2Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.

4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) 1Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. 2Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(2) 1Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. 2Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.

6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.

8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

1Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. 3Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.

9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.

10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) 1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. 2Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion

(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.

(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nach Anlage VII.

12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung

Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.

13. Allgemeine Stellenzulage

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte

  1. 1.

    des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes

    1. a)
    2. b)
  2. 2.

    des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und

  3. 3.

    in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.

(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.

III. Einstufung von Ämtern

14. Maßgebliche Schülerzahl

1Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. 2Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. 3§ 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern

Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.

16. Förderstufen an Grundschulen

Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.

17. Maßgebliche Einwohnerzahl

Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

B e s o l d u n g s o r d n u n g e n

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 51

Justizhauptwachtmeisterin

Justizhauptwachtmeister

Gestütoberwärterin

Gestütoberwärter

H a u p t w a r t i n 23

H a u p t w a r t 23

O b e r a m t s m e i s t e r i n 24

O b e r a m t s m e i s t e r 24

Sattelmeisterin 2

Sattelmeister 2

Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin

Erster Justizhauptwachtmeister

Feldschutzmeisterin

Feldschutzmeister

H a u p t w a r t i n 1

H a u p t w a r t 1

Justizvollstreckungssekretärin

Justizvollstreckungssekretär

O b e r a m t s m e i s t e r i n 1

O b e r a m t s m e i s t e r 1

Sattelmeisterin 1

Sattelmeister 1

Sekretärin 2

Sekretär 2

W e r k m e i s t e r i n 2

W e r k m e i s t e r 2

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin 1

Brandmeister 1

Feldschutzobermeisterin

Feldschutzobermeister

Justizvollstreckungsobersekretärin

Justizvollstreckungsobersekretär

Krankenschwester 1

Krankenpfleger 1

Kriminalmeisterin 7

Kriminalmeister 7

Obersattelmeisterin

Obersattelmeister

O b e r s e k r e t ä r i n 23

O b e r s e k r e t ä r 23

O b e r w e r k m e i s t e r i n 45

O b e r w e r k m e i s t e r 45

Polizeimeisterin 7

Polizeimeister 7

Stationsschwester 6

Stationspfleger 6

Als Eingangsamt.

Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Auch als Eingangsamt.

Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungsschwester

Abteilungspfleger

Feldschutzhauptmeisterin

Feldschutzhauptmeister

Gerichtsvollzieherin 1

Gerichtsvollzieher 1

Hauptsattelmeisterin

Hauptsattelmeister

H a u p t s e k r e t ä r i n 2

H a u p t s e k r e t ä r 2

H a u p t w e r k m e i s t e r in

H a u p t w e r k m e i s t e r

Justizvollstreckungshauptsekretärin

Justizvollstreckungshauptsekretär

Kriminalobermeisterin 3

Kriminalobermeister 3

Oberbrandmeisterin

Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin 3

Polizeiobermeister 3

Als Eingangsamt.

Als Endamt im Justizwachtmeisterdienst. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.

Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n 1

A m t s i n s p e k t o r 1

B e t r i e b s i n s p e k t o r i n 1

B e t r i e b s i n s p e k t o r 1

Erste Hauptsattelmeisterin

Erster Hauptsattelmeister

Feldschutzkommissarin

Feldschutzkommissar

Hauptbrandmeisterin 1

Hauptbrandmeister 1

I n s p e k t o r i n

I n s p e k t o r

Kriminalhauptmeisterin 13

Kriminalhauptmeister 13

Kriminalkommissarin

Kriminalkommissar

Lehrwerkmeisterin

Lehrwerkmeister

Obergerichtsvollzieherin 1

Obergerichtsvollzieher 1

Oberin 2

Pflegevorsteher 2

Oberschwester

Oberpfleger

Polizeihauptmeisterin 13

Polizeihauptmeister 13

Polizeikommissarin

Polizeikommissar

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 101

Erste Oberin 2

Erster Pflegevorsteher 2

Fachlehrerin

  • für arbeitstechnische Fächer 34

  • für musisch-technische Fächer 34

Fachlehrer

  • für arbeitstechnische Fächer 34

  • für musisch-technische Fächer 34

Feldschutzoberkommissarin

Feldschutzoberkommissar

Kriminaloberkommissarin

Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n

O b e r i n s p e k t o r

Polizeioberkommissarin

Polizeioberkommissar

Auch als Eingangsamt (siehe § 25 Abs. 2 Satz 1).

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Als Eingangsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u

A m t m a n n

Kriminalhauptkommissarin 1

Kriminalhauptkommissar 1

Polizeihauptkommissarin 1

Polizeihauptkommissar 1

Fachlehrerin 2

Fachlehrer 2

Fachlehrerin

  • für arbeitstechnische Fächer 34

  • für musisch-technische Fächer 34

  • sozialpädagogischer Richtung 4

Fachlehrer

  • für arbeitstechnische Fächer 34

  • für musisch-technische Fächer 34

  • sozialpädagogischer Richtung 4

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, als Eingangsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin 1

Amtsanwalt 1

A m t s r ä t i n

A m t s r a t

Kriminalhauptkommissarin 2

Kriminalhauptkommissar 2

Polizeihauptkommissarin 2

Polizeihauptkommissar 2

Rechnungsrätin

  • als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof

Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof

Fachlehrerin 3

Fachlehrer 3

Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer

  • als Koordinatorin für Fachpraxis an beruflichen Schulen

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

  • als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen

Konrektorin

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule 5 mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 45

Konrektor

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule 5 mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 45

Lehrerin

  • an allgemeinbildenden Schulen 1

Lehrer

  • an allgemeinbildenden Schulen 1

Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 131

Akademische Rätin

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule

Akademischer Rat

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Ä r z t i n 2

A r z t 2

Direktorin einer Volkshochschule 2

Direktor einer Volkshochschule 2

Erste Kriminalhauptkommissarin

Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin

Erster Polizeihauptkommissar

Förderschullehrerin 3

Förderschullehrer 3

Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst 4

Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 4

Konrektorin

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 13

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer

    • Hauptschule,

    • Realschule,

    • Grund- und Hauptschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Grund-, Haupt- und Realschule oder

    • Mittelstufenschule 25

Konrektor

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 13

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer

    • Hauptschule,

    • Realschule,

    • Grund- und Hauptschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Grund-, Haupt- und Realschule oder

    • Mittelstufenschule 25

Konservatorin

Konservator

Kustodin

Kustos

Lehrerin

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen 6712

  • als Pädagogische Mitarbeiterin

Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen 6712

  • als Pädagogischer Mitarbeiter

Oberamtsanwältin 8

Oberamtsanwalt 8

O b e r a m t s r ä t i n 9

O b e r a m t s r a t 9

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Oberrechnungsrätin

  • als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof

Oberrechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof

R ä t i n 10

R a t 10

Rektorin

  • einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4

Rektor

  • einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4

Studienleiterin an einer Volkshochschule

Studienleiter an einer Volkshochschule

Studienrätin

  • im Hochschuldienst 11

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 12

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 12

Studienrat

  • im Hochschuldienst 11

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 12

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 12

Verwaltungsstudienrätin

Verwaltungsstudienrat

Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Beamtinnen und Beamte dieser Bereiche zusammen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Höchstens 30 Prozent der Förderschullehrerinnen und -lehrer erhalten als Abteilungsleiterinnen und -leiter oder als Stufenleiterinnen und -leiter eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Als Eingangsamt.

Gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und -anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und -pfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und -pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Gilt auch an einem Staatlichen Schulamt und der Hessischen Lehrkräfteakademie mit einem durch Staats- oder Magisterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.

Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.

Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule

Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Ä r z t i n 1

A r z t 1

Chefärztin 2

Chefarzt 2

Direktorin einer Volkshochschule 1

Direktor einer Volkshochschule 1

Förderschulkonrektorin

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen

    • mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern 34

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule

    • mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern 34

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 9

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen

    • mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern 34

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule

    • mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern 34

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 9

Förderschulrektorin

  • einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen

    • mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 34

  • einer sonstigen Förderschule

    • mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern 34

Förderschulrektor

  • einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen

    • mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 34

  • einer sonstigen Förderschule

    • mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern 3

    • mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern 34

Konrektorin

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer

    • Hauptschule,

    • Realschule,

    • Grund- und Hauptschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Grund-, Haupt- und Realschule oder

    • Mittelstufenschule 1

Konrektor

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer

    • Hauptschule,

    • Realschule,

    • Grund- und Hauptschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Grund-, Haupt- und Realschule oder

    • Mittelstufenschule 1

Oberärztin 5

Oberarzt 5

Oberkonservatorin

Oberkonservator

Oberkustodin

Oberkustos

O b e r r ä t i n 610

O b e r r a t 610

Oberstudienrätin

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 8

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 8

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

  • im Hochschuldienst 7

Oberstudienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 8

  • mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 8

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

  • im Hochschuldienst 7

Rektorin

  • als Ausbildungsleiterin

  • als Ausbildungsleiterin und ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Rektor

  • als Ausbildungsleiter

  • als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Rektorin

  • einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

Rektor

  • einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

  • Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4

Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt

Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt

Rektorin an einer Gesamtschule

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

Rektor an einer Gesamtschule

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

Verwaltungsoberstudienrätin

Verwaltungsoberstudienrat

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Gilt auch an einem Staatlichen Schulamt oder der Hessischen Lehrkräfteakademie mit einem durch Staats- oder Magisterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.

Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.

Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.

Gilt auch für Leiterinnen und Leiter eines sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums an einer allgemeinen Schule; soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 3.

Als Eingangsamt für die Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule

Akademischer Direktor

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Chefärztin 1

Chefarzt 1

D e k a n i n 2

D e k a n 2

D i r e k t o r i n

D i r e k t o r

Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie

Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie

Direktorin an einer Gesamtschule

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 4

Direktor an einer Gesamtschule

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 4

Direktorin einer Gesamtschule

  • als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4

Direktor einer Gesamtschule

  • als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4

Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Förderschulrektorin

  • einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern 5

  • einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern 5

Förderschulrektor

  • einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern 5

  • einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern 5

Hauptkonservatorin

Hauptkonservator

Hauptkustodin

Hauptkustos

Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda

Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda

Museumsdirektorin und Professorin

Museumsdirektor und Professor

Oberärztin 3

Oberarzt 3

Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Rektorin

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern 4

Rektor

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern

  • einer

    • Grund-, Haupt- und Realschule,

    • Haupt- und Realschule,

    • Realschule oder

    • Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern 4

Schulamtsdirektorin

Schulamtsdirektor

Studiendirektorin

  • als Beraterin für Schulen 6

  • als Fachleiterin oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen 6

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 6

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 7

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 47

    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4

    • eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4

  • als Leiterin

    • einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 7

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 47

    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

Studiendirektor

  • als Berater für Schulen 6

  • als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen 6

  • zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 6

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 7

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 47

    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4

    • eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4

  • als Leiter

    • einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 7

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 47

    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

Verwaltungsstudiendirektorin

  • als Studienleiterin der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4

  • als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes

Verwaltungsstudiendirektor

  • als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4

  • als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.

Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

Besoldungsgruppe A 161

Abteilungsdirektorin

Abteilungsdirektor

Chefärztin 2

Chefarzt 2

D e k a n i n 3

D e k a n 3

Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

  • als Fachbereichsleiterin 4

Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

  • als Fachbereichsleiter 4

Direktorin einer Gesamtschule

  • als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe

  • als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern

Direktor einer Gesamtschule

  • als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe

  • als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern

Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

Landeskonservatorin

Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule 5

Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule 5

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n

L e i t e n d e r  D i r e k t o r

Leitende Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie

Leitender Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie

Leitende Regierungsdirektorin

  • als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes 8

Leitender Regierungsdirektor

  • als Leiter eines Staatlichen Schulamtes 8

Leitende Schulamtsdirektorin

Leitender Schulamtsdirektor

Ministerialrätin 6

Ministerialrat 6

Museumsdirektorin und Professorin

Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin

  • als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

  • als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende

  • als Leiterin

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 7

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums

    • eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen

Oberstudiendirektor

  • als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

  • als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende

  • als Leiter

    • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 7

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

    • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums

    • eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen

Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz

Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz

Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Die Zahl der mit der Amtszulage nach Satz 1 ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin

  • als Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung

    • bei einer Mittelbehörde des Landes

    • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

  • als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    • bei einem Polizeipräsidium

Abteilungsdirektor

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

    • bei einer Mittelbehörde des Landes

    • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

  • als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    • bei einem Polizeipräsidium

Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg

Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg

Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule

  • als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung

Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule

  • als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung

Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule

Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule

Direktorin der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Direktor der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Direktorin des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Direktor des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse 1

Direktor einer kommunalen Versorgungskasse 1

Finanzpräsidentin

  • als Leiterin der Abteilung Landesdienste

  • Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung

  • bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Finanzpräsident

  • als Leiter der Abteilung Landesdienste

  • Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung

  • bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei

Vertreter der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei

Landesbranddirektorin

Landesbranddirektor

Leitende Medizinaldirektorin

  • als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

  • als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Leitender Medizinaldirektor

  • als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

  • als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

Ministerialrätin 23

  • bei einer obersten Landesbehörde

Ministerialrat 23

  • bei einer obersten Landesbehörde

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen

Präsidentin der Polizeiakademie Hessen

Präsident der Polizeiakademie Hessen

Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung 4

Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung 4

Vizepräsidentin der Hessischen Lehrkräfteakademie

Vizepräsident der Hessischen Lehrkräfteakademie

Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen

Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen

Vizepräsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin

  • als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst

  • bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Abteilungsdirektor

  • als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst

  • bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten

Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten

Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse 1

Direktor einer kommunalen Versorgungskasse 1

Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main

Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main

Direktorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Direktorin der Museumslandschaft Hessen Kassel

Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel

Direktorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

Finanzpräsidentin

  • als Leiterin einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Finanzpräsident

  • als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Leitende Baudirektorin

  • als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5

Leitender Baudirektor

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5

Leitende Magistratsdirektorin

  • als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5

Leitender Magistratsdirektor

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5

Leitende Medizinaldirektorin

  • als Dezernentin und Landesvertrauensärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

  • als Leiterin des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

  • als Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main

Leitender Medizinaldirektor

  • als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen

  • als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

  • als Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main

Leitende Ministerialrätin 2

  • bei einer obersten Landesbehörde

    • als Leiterin einer Abteilung 3

    • als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters 34

Leitender Ministerialrat 2

  • bei einer obersten Landesbehörde

    • als Leiter einer Abteilung 3

    • als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters 34

Ministerialrätin

  • bei einer obersten Landesbehörde 12

Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde 12

Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Präsidentin der Hessischen Lehrkräfteakademie

Präsident der Hessischen Lehrkräfteakademie

Präsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz

Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz

Präsidentin des Hessischen Landesarchivs

Präsident des Hessischen Landesarchivs

Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen

Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen

Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Vizepräsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes

Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertretungsfunktion aufzuteilen.

Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.

Besoldungsgruppe B 4

Abteilungsdirektorin Flüchtlingsangelegenheiten, Erstaufnahmeeinrichtung und Integration beim Regierungspräsidium Gießen

Abteilungsdirektor Flüchtlingsangelegenheiten, Erstaufnahmeeinrichtung und Integration beim Regierungspräsidium Gießen

Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Direktorin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

Inspekteurin der Hessischen Polizei

Inspekteur der Hessischen Polizei

Landespolizeivizepräsidentin

Landespolizeivizepräsident

Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Westhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Osthessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen

Präsidentin des Hessischen Statistischen Landesamtes

Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes

Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Präsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt

Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt

Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel

Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin beim Hessischen Rechnungshof

  • als Abteilungsleiterin

Direktor beim Hessischen Rechnungshof

  • als Abteilungsleiter

Erste Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Geschäftsführerin oder Vorsitzende der Geschäftsführung

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Direktorin des Hessischen Landeslabors

Direktor des Hessischen Landeslabors

Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Ministerialdirigentin

  • als Leiterin der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof

Ministerialdirigent

  • als Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof

Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen

Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

Präsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes

Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen

Direktor des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen

Landespolizeipräsidentin

Landespolizeipräsident

Leiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

Ministerialdirigentin

  • bei einer obersten Landesbehörde

    • als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung

    • als Leiterin einer Hauptabteilung

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde

    • als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung

    • als Leiter einer Hauptabteilung

Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen

Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel

Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Kassel

Vizepräsidentin des Hessischen Rechnungshofes

Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin beim Hessischen Landtag

Direktor beim Hessischen Landtag

Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt

Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes 1

Präsident des Hessischen Rechnungshofes 1

Staatssekretärin 1

Staatssekretär 1

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe B 10

unbesetzt

Besoldungsgruppe B 11

unbesetzt




Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r i n 1

A m t s m e i s t e r 1

Gestütwärterin

Gestütwärter

O b e r w a r t i n 2

O b e r w a r t 2

Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 10

Jugendleiterin im Schuldienst 1

Jugendleiter im Schuldienst 1

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

Besoldungsgruppe A 12

Fachschuloberlehrerin

Fachschuloberlehrer

Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer

  • als Fachleiterin an einem berufspädagogischen Seminar 1

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

  • als Fachleiter an einem berufspädagogischen Seminar 1

Zweite Konrektorin

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 13

Polizeifachschulhauptlehrerin 1

Polizeifachschulhauptlehrer 1

Realschullehrerin

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2

Realschullehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2

Rektorin an einer Gesamtschule

  • als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3

Rektor an einer Gesamtschule

  • als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3

Studienrätin 4

  • am Institut für Qualitätsentwicklung

Studienrat 4

  • am Institut für Qualitätsentwicklung

Zweite Konrektorin

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 5

  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören 3

  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören 5

Zweiter Konrektor

  • einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 5

  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören 3

  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören 5

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Als Eingangsamt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 14

Oberstudienrätin

  • am Institut für Qualitätsentwicklung 1

Oberstudienrat

  • am Institut für Qualitätsentwicklung 1

Oberstudienrätin

  • als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2

  • als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2

  • als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2

Oberstudienrat

  • als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2

  • als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2

  • als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2

Realschulkonrektorin

  • als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer

    • Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

    • Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3

Realschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer

    • Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

    • Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3

Realschulrektorin

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 3

Realschulrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 3

Rektorin an einer Gesamtschule

  • als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

Rektor an einer Gesamtschule

  • als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

  • als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4

  • als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern

Schulrätin

  • als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene 5

Schulrat

  • als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene 5

Zweite Förderschulkonrektorin

  • einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern 6

Zweiter Förderschulkonrektor

  • einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern 6

Zweite Konrektorin

  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören

  • einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

Zweiter Konrektor

  • einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören

  • einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

Zweite Realschulkonrektorin

  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

Zweiter Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern

Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15

Direktorin

  • am Amt für Lehrerbildung

  • am Institut für Qualitätsentwicklung

  • an einem Staatlichen Schulamt

Direktor

  • am Amt für Lehrerbildung

  • am Institut für Qualitätsentwicklung

  • an einem Staatlichen Schulamt

Schulamtsdirektorin

  • als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene

Schulamtsdirektor

  • als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene

Kanzlerin

  • der Fachhochschule Fulda

Kanzler

  • der Fachhochschule Fulda

Pädagogische Leiterin an einer Gesamtschule

  • mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 1

  • ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern

Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule

  • mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 1

  • ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern

Realschulrektorin einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern

Studiendirektorin

  • an einem Studienkolleg für ausländische Studierende

Studiendirektor

  • an einem Studienkolleg für ausländische Studierende

Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung

  • als ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung

Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

  • als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung

Direktorin des Amts für Lehrerbildung

Direktor des Amts für Lehrerbildung

Leitende Direktorin am Amt für Lehrerbildung

Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung

Leitende Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung

Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

Leitende Schulamtsdirektorin

  • als leitende Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind

  • als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt

Leitender Schulamtsdirektor

  • als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind

  • als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung

Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

Präsidentin der Fachhochschule Fulda

Präsident der Fachhochschule Fulda

Besoldungsgruppe B 3

Landeskriminaldirektorin

Landeskriminaldirektor