Anlage I HBesG - Besoldungsordnungen A und B
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
Vorbemerkungen
I. Amtsbezeichnungen
1. Allgemeines
Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.
2. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt:
Grundamtsbezeichnung | Zusatz zur Grundamtsbezeichnung | ||
---|---|---|---|
1. | Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär | im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer | |
2. | Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor | im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer | |
3. | Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann | Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer | |
4. | Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat | Brand- Forst- Technische, Technischer | |
5. | Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat | Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher | |
6. | Direktorin, Direktor | Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher | |
7. | Leitende Direktorin, Leitender Direktor | Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- | |
Brand- | in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | ||
Chemie- Eich- Forst- | |||
Gartenbau- | in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | ||
Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-. |
Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute "Leitende, Leitender" dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.
II. Stellenzulagen
3. Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten
- 1.
als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges
- 2.
als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder
- 2.
bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.
4. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.
6. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.
9. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.
10. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
11. Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion
(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Beteiligung an der Evaluierung der Erprobung eines Praxissemesters eine Stellenzulage nachAnlage VII.
12. Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung
Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.
13. Allgemeine Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte
- 1.
des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes
- a)
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
- b)
in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
- 2.
des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und
- 3.
in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.
(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
III. Einstufung von Ämtern
14. Maßgebliche Schülerzahl
Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
15. Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.
16. Förderstufen an Grundschulen
Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.
17. Maßgebliche Einwohnerzahl
Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
B e s o l d u n g s o r d n u n g e n
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 5 1
Justizhauptwachtmeisterin
Justizhauptwachtmeister
Gestütoberwärterin
Gestütoberwärter
O b e r a m t s m e i s t e r i n 2 , 4
O b e r a m t s m e i s t e r 2 , 4
Sattelmeisterin 2
Sattelmeister 2
Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe A 6
Erste Justizhauptwachtmeisterin
Erster Justizhauptwachtmeister
Feldschutzmeisterin
Feldschutzmeister
H a u p t w a r t i n 1
H a u p t w a r t 1
Justizvollstreckungssekretärin
Justizvollstreckungssekretär
O b e r a m t s m e i s t e r i n 1
O b e r a m t s m e i s t e r 1
Sattelmeisterin 1
Sattelmeister 1
Sekretärin 2
Sekretär 2
W e r k m e i s t e r i n 2
W e r k m e i s t e r 2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeisterin 1
Brandmeister 1
Feldschutzobermeisterin
Feldschutzobermeister
Justizvollstreckungsobersekretärin
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenschwester 1
Krankenpfleger 1
Kriminalmeisterin 7
Kriminalmeister 7
Obersattelmeisterin
Obersattelmeister
O b e r s e k r e t ä r i n 2 , 3
O b e r w e r k m e i s t e r i n 4 , 5
O b e r w e r k m e i s t e r 4 , 5
Polizeimeisterin 7
Polizeimeister 7
Stationsschwester 6
Stationspfleger 6
Als Eingangsamt.
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
Auch als Eingangsamt.
Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungsschwester
Abteilungspfleger
Feldschutzhauptmeisterin
Feldschutzhauptmeister
Gerichtsvollzieherin 1
Gerichtsvollzieher 1
Hauptsattelmeisterin
Hauptsattelmeister
H a u p t s e k r e t ä r i n 2
H a u p t s e k r e t ä r 2
H a u p t w e r k m e i s t e r in
H a u p t w e r k m e i s t e r
Justizvollstreckungshauptsekretärin
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeisterin 3
Kriminalobermeister 3
Oberbrandmeisterin
Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin 3
Polizeiobermeister 3
Als Eingangsamt.
Als Endamt im Justizwachtmeisterdienst. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Besoldungsgruppe A 9
A m t s i n s p e k t o r i n 1
A m t s i n s p e k t o r 1
B e t r i e b s i n s p e k t o r i n 1
B e t r i e b s i n s p e k t o r 1
Erste Hauptsattelmeisterin
Erster Hauptsattelmeister
Feldschutzkommissarin
Feldschutzkommissar
Hauptbrandmeisterin 1
Hauptbrandmeister 1
I n s p e k t o r i n
I n s p e k t o r
Kriminalkommissarin
Kriminalkommissar
Lehrwerkmeisterin
Lehrwerkmeister
Obergerichtsvollzieherin 1
Obergerichtsvollzieher 1
Oberin 2
Pflegevorsteher 2
Oberschwester
Oberpfleger
Polizeikommissarin
Polizeikommissar
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Besoldungsgruppe A 10 1
Erste Oberin 2
Erster Pflegevorsteher 2
Fachlehrerin
Fachlehrer
Feldschutzoberkommissarin
Feldschutzoberkommissar
Kriminaloberkommissarin
Kriminaloberkommissar
O b e r i n s p e k t o r i n
O b e r i n s p e k t o r
Polizeioberkommissarin
Polizeioberkommissar
Auch als Eingangsamt (siehe § 25 Abs. 2 Satz 1).
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als Eingangsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 11
A m t f r a u
A m t m a n n
Kriminalhauptkommissarin 1
Kriminalhauptkommissar 1
Polizeihauptkommissarin 1
Polizeihauptkommissar 1
Fachlehrerin 2
Fachlehrer 2
Fachlehrerin
Fachlehrer
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, als Eingangsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwältin 1
Amtsanwalt 1
A m t s r ä t i n
A m t s r a t
Kriminalhauptkommissarin 2
Kriminalhauptkommissar 2
Polizeihauptkommissarin 2
Polizeihauptkommissar 2
Rechnungsrätin
als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof
Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof
Fachlehrerin 3
Fachlehrer 3
Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer
als Koordinatorin für Fachpraxis an beruflichen Schulen
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen
Konrektorin
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 4
Konrektor
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule 4
Lehrerin
an allgemeinbildenden Schulen 1
Lehrer
an allgemeinbildenden Schulen 1
Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe A 13 1
Akademische Rätin
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
Akademischer Rat
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ä r z t i n 2
A r z t 2
Direktorin einer Volkshochschule 2
Direktor einer Volkshochschule 2
Erste Kriminalhauptkommissarin
Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin
Erster Polizeihauptkommissar
Förderschullehrerin 3
Förderschullehrer 3
Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst 4
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst 4
Konrektorin
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
Konrektor
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
Konservatorin
Konservator
Kustodin
Kustos
Lehrerin
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen 6 , 7 , 12
als Pädagogische Mitarbeiterin
Lehrer
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen 6 , 7 , 12
als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberamtsanwältin 8
Oberamtsanwalt 8
O b e r a m t s r ä t i n 9
O b e r a m t s r a t 9
Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Oberrechnungsrätin
als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof
Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof
R ä t i n 10
R a t 10
Rektorin
einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4
Rektor
einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4
Studienleiterin an einer Volkshochschule
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrätin
im Hochschuldienst 11
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 12
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 12
Studienrat
im Hochschuldienst 11
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 12
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 12
Verwaltungsstudienrätin
Verwaltungsstudienrat
Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Beamtinnen und Beamte dieser Bereiche zusammen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Höchstens 30 Prozent der Förderschullehrerinnen und -lehrer erhalten als Abteilungsleiterinnen und -leiter oder als Stufenleiterinnen und -leiter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als Eingangsamt.
Gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und -anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und -pfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und -pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Gilt auch am Landesschulamt mit einem durch Staats- oder Masterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Besoldungsgruppe A 14
Akademische Oberrätin
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
Akademischer Oberrat
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ä r z t i n 1
A r z t 1
Chefärztin 2
Chefarzt 2
Direktorin einer Volkshochschule 1
Direktor einer Volkshochschule 1
Förderschulkonrektorin
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 9
Förderschulkonrektor
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 9
Förderschulrektorin
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
einer sonstigen Förderschule
Förderschulrektor
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
einer sonstigen Förderschule
Konrektorin
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 4
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
Hauptschule,
Realschule,
Grund- und Hauptschule,
Haupt- und Realschule,
Grund-, Haupt- und Realschule oder
Mittelstufenschule 1
Konrektor
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 4
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
Hauptschule,
Realschule,
Grund- und Hauptschule,
Haupt- und Realschule,
Grund-, Haupt- und Realschule oder
Mittelstufenschule 1
Oberärztin 5
Oberarzt 5
Oberkonservatorin
Oberkonservator
Oberkustodin
Oberkustos
Oberstudienrätin
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 8
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 8
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
im Hochschuldienst 7
Oberstudienrat
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 8
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 8
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
im Hochschuldienst 7
Rektorin
als Ausbildungsleiterin
als Ausbildungsleiterin und ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor
als Ausbildungsleiter
als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektorin
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4
Rektor
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern 4
Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektorin an einer Gesamtschule
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor an einer Gesamtschule
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Verwaltungsoberstudienrätin
Verwaltungsoberstudienrat
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Gilt auch am Landesschulamt mit einem durch Staats- oder Masterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Gilt auch für Leiterinnen und Leiter eines sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums an einer allgemeinen Schule; soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 3.
Als Eingangsamt für die Ärztinnen und Ärzte in der hessischen Landesverwaltung.
Besoldungsgruppe A 15
Akademische Direktorin
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Chefärztin 1
Chefarzt 1
D e k a n i n 2
D e k a n 2
D i r e k t o r i n
D i r e k t o r
Direktorin am Landesschulamt
Direktor am Landesschulamt
Direktorin an einer Gesamtschule
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 4
Direktor an einer Gesamtschule
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 4
Direktorin einer Gesamtschule
als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4
Direktor einer Gesamtschule
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4
Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Förderschulrektorin
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern 5
einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern 5
Förderschulrektor
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern 5
einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern 5
Hauptkonservatorin
Hauptkonservator
Hauptkustodin
Hauptkustos
Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda
Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda
Museumsdirektorin und Professorin
Museumsdirektor und Professor
Oberärztin 3
Oberarzt 3
Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Rektorin
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern 4
Rektor
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern
einer
Grund-, Haupt- und Realschule,
Haupt- und Realschule,
Realschule oder
Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern 4
Studiendirektorin
als Beraterin für Schulen 6
als Fachleiterin oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen 6
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 6
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 7
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4 , 7
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4
als Leiterin
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Studiendirektor
als Berater für Schulen 6
als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen 6
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben 6
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 7
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4 , 7
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4
als Leiter
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Verwaltungsstudiendirektorin
als Studienleiterin der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4
als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
Verwaltungsstudiendirektor
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Besoldungsgruppe A 16 1
Abteilungsdirektorin
Abteilungsdirektor
Chefärztin 2
Chefarzt 2
D e k a n i n 3
D e k a n 3
Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
als Fachbereichsleiterin 4
Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
als Fachbereichsleiter 4
Direktorin einer Gesamtschule
als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe
als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
Direktor einer Gesamtschule
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern
Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Landeskonservatorin
Landeskonservator
Leitende Akademische Direktorin
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule 5
Leitender Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule 5
L e i t e n d e D i r e k t o r i n
L e i t e n d e r D i r e k t o r
Leitende Direktorin am Landesschulamt
Leitender Direktor am Landesschulamt
Leitende Direktorin am Landesschulamt
als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes 8
Leitender Direktor am Landesschulamt
als Leiter eines Staatlichen Schulamtes 8
Ministerialrätin 6
Ministerialrat 6
Museumsdirektorin und Professorin
Museumsdirektor und Professor
Oberstudiendirektorin
als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende
als Leiterin
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 7
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende
als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 7
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz
Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Die Zahl der mit der Amtszulage nach Satz 1 ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektorin
als Leiterin einer Abteilung des Landesschulamtes
als Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittelbehörde des Landes
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittelbehörde des Landes
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule
als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse 1
Direktor einer kommunalen Versorgungskasse 1
Landesbranddirektorin
Landesbranddirektor
Leitende Medizinaldirektorin
als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Leitender Medizinaldirektor
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
bei einer obersten Landesbehörde
bei einer obersten Landesbehörde
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsidentin der Polizeiakademie Hessen
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung 4
Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung 4
Vizepräsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektorin
als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst
Abteilungsdirektor
als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst
Direktorin der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse 1
Direktor einer kommunalen Versorgungskasse 1
Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktorin der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Direktorin der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Finanzpräsidentin
als Leiterin einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Finanzpräsident
als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Landeskriminaldirektorin
Landeskriminaldirektor
Leitende Baudirektorin
als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5
Leitender Baudirektor
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5
Leitende Magistratsdirektorin
als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5
Leitender Magistratsdirektor
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main 5
Leitende Medizinaldirektorin
als Dezernentin und Landesvertrauensärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
als Leiterin des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
als Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main
Leitender Medizinaldirektor
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
als Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main
Leitende Ministerialrätin 2
bei einer obersten Landesbehörde
Leitender Ministerialrat 2
bei einer obersten Landesbehörde
Ministerialrätin
Ministerialrat
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz
Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel
Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel
Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Vizepräsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsidentin des Landesschulamtes
Vizepräsident des Landesschulamtes
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertretungsfunktion aufzuteilen.
Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.
Besoldungsgruppe B 4
Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Inspekteurin der Hessischen Polizei
Inspekteur der Hessischen Polizei
Landespolizeivizepräsidentin
Landespolizeivizepräsident
Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Präsidentin des Hessischen Statistischen Landesamtes
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsidentin des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt
Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt
Besoldungsgruppe B 5
Direktorin beim Hessischen Rechnungshof
als Abteilungsleiterin
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
als Abteilungsleiter
Direktorin des Hessischen Landeslabors
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Ministerialdirigentin
als Leiterin der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof
Ministerialdirigent
als Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Präsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Besoldungsgruppe B 6
Direktorin des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktorin des Hessischen Immobilienmanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsidentin
Landespolizeipräsident
Leiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Ministerialdirigentin
bei einer obersten Landesbehörde
als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung
als Leiterin einer Hauptabteilung
Ministerialdirigent
bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung
als Leiter einer Hauptabteilung
Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsidentin des Landesschulamtes
Präsident des Landesschulamtes
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel
Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Kassel
Vizepräsidentin des Hessischen Rechnungshofes
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktorin beim Hessischen Landtag
Direktor beim Hessischen Landtag
Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt
Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt
Besoldungsgruppe B 9
Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes 1
Präsident des Hessischen Rechnungshofes 1
Staatssekretärin 1
Staatssekretär 1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe B 10
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 4
A m t s m e i s t e r i n 1
A m t s m e i s t e r 1
Gestütwärterin
Gestütwärter
O b e r w a r t i n 2
O b e r w a r t 2
Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe A 10
Jugendleiterin im Schuldienst 1
Jugendleiter im Schuldienst 1
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Besoldungsgruppe A 12
Fachschuloberlehrerin
Fachschuloberlehrer
Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer
als Fachleiterin an einem berufspädagogischen Seminar 1
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Seminar 1
Zweite Konrektorin
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2
Zweiter Konrektor
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe A 13
Polizeifachschulhauptlehrerin 1
Polizeifachschulhauptlehrer 1
Realschullehrerin
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2
Realschullehrer
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2
Rektorin an einer Gesamtschule
als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3
Rektor an einer Gesamtschule
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3
Studienrätin 4
am Institut für Qualitätsentwicklung
Studienrat 4
am Institut für Qualitätsentwicklung
Zweite Konrektorin
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 5
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören 3
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören 5
Zweiter Konrektor
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 5
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören 3
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören 5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als Eingangsamt.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe A 14
Oberstudienrätin
am Institut für Qualitätsentwicklung 1
Oberstudienrat
am Institut für Qualitätsentwicklung 1
Oberstudienrätin
als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2
als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2
als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2
Oberstudienrat
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule 2
Realschulkonrektorin
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3
Realschulkonrektor
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 3
Realschulrektorin
einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 3
Realschulrektor
einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 3
Rektorin an einer Gesamtschule
als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Rektor an einer Gesamtschule
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Schulrätin
als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene 5
Schulrat
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene 5
Zweite Förderschulkonrektorin
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern 6
Zweiter Förderschulkonrektor
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern 6
Zweite Konrektorin
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweiter Konrektor
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweite Realschulkonrektorin
einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweiter Realschulkonrektor
einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Besoldungsgruppe A 15
Direktorin
am Amt für Lehrerbildung
am Institut für Qualitätsentwicklung
an einem Staatlichen Schulamt
Direktor
am Amt für Lehrerbildung
am Institut für Qualitätsentwicklung
an einem Staatlichen Schulamt
Schulamtsdirektorin
als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene
Schulamtsdirektor
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene
Kanzlerin
der Fachhochschule Fulda
Kanzler
der Fachhochschule Fulda
Pädagogische Leiterin an einer Gesamtschule
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 1
ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 1
ohne Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern
Realschulrektorin einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Studiendirektorin
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende
Studiendirektor
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe A 16
Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung
als ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktorin des Amts für Lehrerbildung
Direktor des Amts für Lehrerbildung
Leitende Direktorin am Amt für Lehrerbildung
Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung
Leitende Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Leitende Schulamtsdirektorin
als leitende Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind
als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Leitender Schulamtsdirektor
als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Besoldungsgruppe B 2
Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Präsidentin der Fachhochschule Fulda
Präsident der Fachhochschule Fulda