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§ 25 HBesG - Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) 1Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:

  1. 1.

    in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes im Übrigen der Besoldungsgruppe A 6,

  2. 2.

    in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

  3. 3.

    in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

2Die Festlegung als Eingangsamt ist bei der Besoldungsgruppe A 7 in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet.

(2) 1Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen. 2Beamtinnen und Beamten als Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zuzuweisen.

(3) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

  1. 1.

    die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht technischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

  2. 2.

    im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Abs. 1 erfordern,

ist der höheren Besoldungsgruppe, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, zugewiesen, wenn dies in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)