Anlage 2 SächsBesG

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(zu § 24 Abs. 1)

Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor 1)

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 2)3)

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 3)

  1. - als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur -

Direktor der Justizvollzugsanstalt

  1. - als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen 4) -

Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Kaufmännischer Direktor

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie 2) -

  2. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden 2) -

Leitender Kreisdirektor

  1. - als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200.000 Einwohnern 5) -

Leitender Stadtdirektor

  1. - als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 5) -

Ministerialrat 6)

Oberberghauptmann 1)

Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Sächsischer Landesarchäologe

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie -

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 6)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Die Zahl der Planstellen in einer Stadt darf höchstens 3, mit mehr als 450.000 Einwohnern höchstens 4 betragen. Die Zahl der Planstellen in einem Landkreis darf höchstens 2 betragen.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor 1)

  1. - beim Landesamt für Steuern und Finanzen -

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Ministerialrat 2)

Oberberghauptmann 1)

Polizeipräsident

  1. - als Leiter der Bereitschaftspolizei -

    - als Leiter einer Polizeidirektion -

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident des Polizeiverwaltungsamts

Präsident des Statistischen Landesamts

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 2)

Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 3)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.

Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als stellvertretender Geschäftsführer -

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen 1)

Inspekteur der Polizei

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Landesforstpräsident

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -

Polizeipräsident

  1. - als Leiter einer Polizeidirektion mit mehr als 1.500 Bediensteten -

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen 1)

Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr

Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst 1)

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als stellvertretender Geschäftsführer, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als Geschäftsführer -

Ministerialdirigent 1)

Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)

Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.

Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

  1. - als Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1)

Landesforstpräsident 1)

  1. - als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -

Landespolizeipräsident

  1. - als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern -

Ministerialdirigent 2)

Rechnungshofdirektor

  1. - als Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen -

Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 7

Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Sächsischen Landtag

Präsident der Landesdirektion Sachsen

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11