Anlage 2 SächsBesG
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(zu § 24 Abs. 1)
Besoldungsordnung B |
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Besoldungsgruppe B 1 |
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Besoldungsgruppe B 2 |
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Abteilungsdirektor 1)
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts
Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 2)3)
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 3)
- als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur -
Direktor der Justizvollzugsanstalt
- als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen 4) -
Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen
Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Kaufmännischer Direktor
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie 2) -
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden 2) -
Leitender Kreisdirektor
- als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200.000 Einwohnern 5) -
Leitender Stadtdirektor
- als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 5) -
Ministerialrat 6)
Oberberghauptmann 1)
Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Sächsischer Landesarchäologe
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie -
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 6)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.
Die Zahl der Planstellen in einer Stadt darf höchstens 3, mit mehr als 450.000 Einwohnern höchstens 4 betragen. Die Zahl der Planstellen in einem Landkreis darf höchstens 2 betragen.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
Besoldungsgruppe B 3 |
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Abteilungsdirektor 1)
- beim Landesamt für Steuern und Finanzen -
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Sächsischen Bildungsagentur
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Ministerialrat 2)
Oberberghauptmann 1)
Polizeipräsident
- als Leiter der Bereitschaftspolizei -
- als Leiter einer Polizeidirektion -
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident des Polizeiverwaltungsamts
Präsident des Statistischen Landesamts
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 2)
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.
Besoldungsgruppe B 4 |
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Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als stellvertretender Geschäftsführer -
Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 1)
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen 1)
Inspekteur der Polizei
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Landesforstpräsident
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -
Polizeipräsident
- als Leiter einer Polizeidirektion mit mehr als 1.500 Bediensteten -
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen 1)
Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst 1)
Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.
Besoldungsgruppe B 5 |
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Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als stellvertretender Geschäftsführer, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als Geschäftsführer -
Ministerialdirigent 1)
Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen 2)
Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6.
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.
Besoldungsgruppe B 6 |
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Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
- als Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1)
Landesforstpräsident 1)
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst -
Landespolizeipräsident
- als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern -
Ministerialdirigent 2)
Rechnungshofdirektor
- als Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen -
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe B 7 |
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Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Besoldungsgruppe B 8 |
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Direktor beim Sächsischen Landtag
Präsident der Landesdirektion Sachsen
Besoldungsgruppe B 9 |
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Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10 |
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Besoldungsgruppe B 11 |
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