Art. 13e FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Von der nach Art. 13 Abs. 2 maßgeblichen Finanzmasse können bis zu 91.250.000 EUR vorweg zusätzlich für den Bau von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.