§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.602.877.754 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 1.571.761.302 Euro für das Haushaltsjahr 2014.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2014 wird unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2013 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung, unter Berücksichtigung des örtlichen Steueraufkommens des Haushaltsjahres 2012 und aufgrund der Prognose für die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2014 in der Frühjahrsprojektion 2013 der Bundesregierung sowie einer noch zu ermittelnden Kostenentwicklung durch den Einwohnerrückgang überprüft. Er erhöht oder vermindert sich, soweit die genannten Prognosen von den bei der Berechnung des Betrages nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2014 zugrunde gelegten Werten abweichen.
(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2014 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.
(4) Soweit die Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise laut Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2009 den sich nach dem Finanzausgleichsgesetz für das Haushaltsjahr 2009 ergebenden Anspruch der Gemeinden und Landkreise übersteigen, findet über die in den Haushaltsjahren 2010 bis 2012 erfolgten Verrechnungen hinaus kein weiterer Ausgleich statt.