§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.602.877.754 Euro für das Haushaltsjahr 2013 und 1.573.414.546 Euro für das Haushaltsjahr 2014.

(2) (weggefallen)

(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2014 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.

(4) Soweit die Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise laut Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2009 den sich nach dem Finanzausgleichsgesetz für das Haushaltsjahr 2009 ergebenden Anspruch der Gemeinden und Landkreise übersteigen, findet über die in den Haushaltsjahren 2010 bis 2012 erfolgten Verrechnungen hinaus kein weiterer Ausgleich statt.