§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1 735 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 1 845 825 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023.
(2) (weggefallen)
(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2023 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.