§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.516.743.468 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 1.469.916.734 Euro für das Haushaltsjahr 2016.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2016 wird unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2015 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung, unter Berücksichtigung des kommunalen Steueraufkommens des Haushaltsjahres 2014 und aufgrund der Prognose für die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2016 in der Frühjahrsprojektion 2015 der Bundesregierung überprüft. Er erhöht oder vermindert sich, soweit die genannten Prognosen von den bei der Berechnung des Betrages nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde gelegten Werten abweichen. Dabei ist bei der Steuerschätzung im Mai 2015 für das Jahr 2016 die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer infolge der Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2016 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.