§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.516.743.468 Euro für das Haushaltsjahr 2015 und 1.525.601.945 Euro für das Haushaltsjahr 2016.

(2) (weggefallen)

(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2016 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.