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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16a FAG - Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Für Investitionen an Kreisstraßen einschließlich der Nebenanlagen bei geteilter Straßenbaulast erhalten die Landkreise investive Zuweisungen für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 29 442 671 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 557 329 Euro.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung zum 10. August eines jeden Jahres.