§ 16a FAG - Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Für Investitionen an Kreisstraßen einschließlich der Nebenanlagen bei geteilter Straßenbaulast erhalten die Landkreise investive Zuweisungen für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 29 442 671 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 557 329 Euro.
(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung zum 10. August eines jeden Jahres.