§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 2 095 499 200 Euro.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird
- 1.
unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2024 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung und
- 2.
aufgrund der Prognose für die Entwicklung des Deflators des privaten Konsums für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung
überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird verringert, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen niedrigeren Betrag ergibt.
(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2026 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.