§ 2 FAG - Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils 1 735 000 000 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird

  1. 1.

    unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2022 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung unter Berücksichtigung des kommunalen Steueraufkommens des Haushaltsjahres 2021 und

  2. 2.

    aufgrund der Prognose für die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2023 in der Frühjahrsprojektion 2022 der Bundesregierung

überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt.

(3) Für die auf das Haushaltsjahr 2023 folgenden Haushaltsjahre ist die angemessene kommunale Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise rechtzeitig zu ermitteln und anzupassen. Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.