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Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA) 1)2)

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

Vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 526)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen
Unternehmergenehmigung3
Planfeststellung und Plangenehmigung4
Genehmigung der technischen Planung5
Anzeige nicht wesentlicher technischer Änderungen6
Betriebsgenehmigung7
Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen8
Baubeschränkungen und Bauschutzmaßnahmen9
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs10
Betriebsleiter11
Versicherungspflicht12
Mitteilungspflichten13
Weiterführung durch Erwerber14
Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter15
Abschnitt 3
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
Zuständige Behörden16
Sachliche Zuständigkeit17
Örtliche Zuständigkeit18
Aufgaben und Befugnisse, Marktschutzmaßnahmen19
Anordnung der Einstellung und der Beseitigung20
Rechtsverordnungen21
Abschnitt 4
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten22
Genehmigungen nach bisherigem Recht23
Sprachliche Gleichstellung24
Einschränkungen von Grundrechten25
Folgeänderungen26
Inkrafttreten27

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 24 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.