Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 SeilbG LSA - Anordnung der Einstellung und der Beseitigung

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.

(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder die schriftliche Mitteilung nach § 6 Abs. 3 unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.