§ 10 SeilbG LSA - Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 936.1
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.