Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 SeilbG LSA - Unternehmergenehmigung

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, bedarf der Genehmigung der Seilbahnaufsichtsbehörde (Unternehmergenehmigung).

(2) Die Unternehmergenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,

  2. 2.

    der Antragsteller finanziell leistungsfähig ist,

  3. 3.

    der Antragsteller oder die für die Führung bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.

(3) Die Unternehmergenehmigung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.