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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 SeilbG LSA - Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn er oder sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens Genehmigungen gemäß den §§ 3, 5 und 7 beantragt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amtes entsprechende Anwendung.