SeilbG LSA,ST - Seilbahngesetz LSA

Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA) 1)2)

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

Vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 526)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen
Unternehmergenehmigung3
Planfeststellung und Plangenehmigung4
Genehmigung der technischen Planung5
Anzeige nicht wesentlicher technischer Änderungen6
Betriebsgenehmigung7
Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen8
Baubeschränkungen und Bauschutzmaßnahmen9
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs10
Betriebsleiter11
Versicherungspflicht12
Mitteilungspflichten13
Weiterführung durch Erwerber14
Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter15
Abschnitt 3
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
Zuständige Behörden16
Sachliche Zuständigkeit17
Örtliche Zuständigkeit18
Aufgaben und Befugnisse, Marktschutzmaßnahmen19
Anordnung der Einstellung und der Beseitigung20
Rechtsverordnungen21
Abschnitt 4
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten22
Genehmigungen nach bisherigem Recht23
Sprachliche Gleichstellung24
Einschränkungen von Grundrechten25
Folgeänderungen26
Inkrafttreten27

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 24 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SeilbG LSA - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen für den Personenverkehr.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. 1.

    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24),

  2. 2.

    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,

  3. 3.

    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,

  4. 4.

    feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,

  5. 5.

    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,

  6. 6.

    seilbetriebene Fähren,

  7. 7.

    Zahnradbahnen,

  8. 8.

    durch Ketten gezogene Anlagen,

  9. 9.

    Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen).

§ 2 SeilbG LSA - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Seilbahnen des Personenverkehrs sind Personenverkehrsmittel aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen in Fahrzeugen, wie Kabinen oder Sesseln, oder mit Schleppeinrichtungen zu befördern, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. 1.

    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,

  2. 2.

    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,

  3. 3.

    Schlepplifte, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse, deren Verfahren in Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG geregelt ist, ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. 1.

    die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,

  2. 2.

    die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und

  3. 3.

    die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(5) Der Begriff europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird. Die technische Spezifikation beschreibt die Anforderungen, die an einen Werkstoff, eine Ware oder eine Dienstleistung gestellt werden, damit diese ihren Verwendungszweck erfüllen.

(6) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung vor dem 31. August 2002 genehmigt wurde oder die vor dem 3. Mai 2002 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in Betrieb gewesen sind.

§§ 3 - 15, Abschnitt 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen