§ 1 SeilbG LSA - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 936.1
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen für den Personenverkehr.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
- 1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24),
- 2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
- 6.
seilbetriebene Fähren,
- 7.
Zahnradbahnen,
- 8.
durch Ketten gezogene Anlagen,
- 9.
Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen).