Art. 1 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr (Finanzausgleichsjahr) 11,94 v. H. (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. 2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum; sie vermindert sich weiter um 26,08 v. H. des durch § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils geltenden Fassung als Ausgleich der überproportionalen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer.

(2) 1Der Anteilmasse sind die Schlüsselmasse, die Mittel für die Verstärkungsbeträge für Zuwendungen nach Art. 10, für die Investitionspauschalen nach Art. 12 und für Leistungen nach Art. 15 (Verbundleistungen) zu entnehmen. 2Für die Höhe der einzelnen Verbundleistungen ist die Bewilligung im Staatshaushaltsplan maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) 1Die Schlüsselmasse wird über die Schlüsselzuweisungen dergestalt an die Gemeinden und Landkreise verteilt, dass die Gemeinden 64 v. H. und die Landkreise 36 v. H. der Schlüsselmasse erhalten. 2Der Schlüsselmasse werden vorweg die Beträge für Zuwendungen an das Bayerische Selbstverwaltungskolleg und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband sowie die Mittel für Erstattungen entsprechend der Regelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) an Gemeinden und Gemeindeverbände für schulpflichtige Personen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans entnommen. 3Der Schlüsselmasse für die Gemeinden wird vorweg ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 2.500.000 € für die Investitionspauschalen nach Art. 12 entnommen. 4Die Schlüsselzuweisungen werden nach einem Schlüssel berechnet, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird; sie werden in vierteljährlichen Teilbeträgen verteilt.

(1) Amtl. Anm.:

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2008 vom 23. April 2008 (GVBl S. 136) enthält in § 3 Abs. 2 folgende Bestimmung:

"(2) In Ergänzung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 FAG wird im Jahr 2008 der Anteilmasse zusätzlich ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 5.000.000 € für eine Zuwendung an die Bayerische Verwaltungsschule vorweg entnommen."