§ 25 ArbnErfG - Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbnErfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 422-1
Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, dass die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.