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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 22 ArbnErfG - Unabdingbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

1Die Vorschriften dieses Gesetzes können zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. 2Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.