Art. 6i HG 2023 - Stellenhebungen im Haushalt 2023
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-25-F
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2023 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 34 286 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 34 286 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplan | Jahreskosten |
---|---|
02 | 82 000 € |
03 | 6 919 000 € |
04 | 2 486 000 € |
05 | 17 143 000 € |
06 | 3 809 000 € |
07 | 113 000 € |
08 | 655 000 € |
09 | 552 000 € |
10 | 391 000 € |
11 | 79 000 € |
12 | 473 000 € |
14 | 93 000 € |
15 | 1 433 000 € |
16 | 58 000 € |
3Der in Satz 2 festgelegte Anteil für den Einzelplan 05 ist ausschließlich für Stellenhebungen für Lehrerinnen und Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern in Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) zu verwenden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Juni 2023 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.