Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 6i HG 2023 - Stellenhebungen im Haushalt 2023

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
Amtliche Abkürzung
HG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-25-F

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2023 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 34 286 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 34 286 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

EinzelplanJahreskosten
0282 000 €
036 919 000 €
042 486 000 €
0517 143 000 €
063 809 000 €
07113 000 €
08655 000 €
09552 000 €
10391 000 €
1179 000 €
12473 000 €
1493 000 €
151 433 000 €
1658 000 €

3Der in Satz 2 festgelegte Anteil für den Einzelplan 05 ist ausschließlich für Stellenhebungen für Lehrerinnen und Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern in Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) zu verwenden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Juni 2023 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.