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§ 13 UAG - Ordnungsgewalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige und andere Sitzungsteilnehmer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Weisungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann gegen die in Absatz 2 genannten Personen, die den Verlauf der Sitzung vorsätzlich stören, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro verhängen.

(4) Gegen Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 kann binnen einer Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde gegen Beschlüsse nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Ausführung von Beschlüssen nach Absatz 2 veranlasst der Vorsitzende. Beschlüsse nach Absatz 3 übergibt er der Staatsanwaltschaft, die das Erforderliche veranlasst.