§ 45 LaufbLVO - M-V - Gehobener Dienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO - M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 erfüllt.
(2) Beim regulären Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes findet § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keine sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beamte zu Beginn der Einführungszeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein erleichterter Aufstieg nach § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 findet nicht statt.
(3) Die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist vor einer hierfür anerkannten Stelle im Bundesgebiet abzulegen.