Anlage 5 LaufbLVO - M-V - Gerichtsvollzieherdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO - M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
In den Gerichtsvollzieherdienst können eingestellt werden:
- 1.Beamte des gehobenen Justizdienstes nach Anstellung oder Bewerber, welche die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben und über eine dem Gerichtsvollzieherdienst vergleichbare Berufserfahrung verfügen,
- 2.Beamte des mittleren Justizdienstes nach Anstellung,
- 3.Justizfachangestellte mit dreijähriger Berufserfahrung und
- 4.sonstige Bewerber mit dreijähriger Berufserfahrung.
Einstellungsvoraussetzung für die Bewerber nach den Nummern 2 bis 4 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Gerichtsvollzieherausbildung nach näherer Maßgabe einer vom Justizministerium zu erlassenden Rechtsverordnung.
Die sonstigen Bewerber nach Nummer 4 haben zusätzlich einen Berufsabschluss in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf sowie in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines sechsmonatigen Einführungslehrgangs nachzuweisen.