§ 16 LaufbLVO M-V - Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
(1) Beamte können von den Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ihrer Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) Die Beamten nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Das Nähere über die Auswahl und Zulassung zum Aufstieg regelt
- 1.für die Landesbeamten die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde,
- 2.für die Kommunal- und Körperschaftsbeamten die für diese zuständige oberste Dienstbehörde
durch Verwaltungsvorschrift. Bei einem Aufstieg für besondere Verwendungen kann von einem Auswahlverfahren abgesehen werden.
(3) Für die Berechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für den Aufstieg sind, gilt § 9 Abs. 7 und 8 entsprechend.
(4) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.