§ 45 LaufbLVO M-V - Mittlerer Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes der Feuerwehr kann eingestellt werden, wer
- 1.die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt,
- 2.am Einstellungstag höchstens 28 Jahre alt ist,
- 3.die Gesellenprüfung oder eine für den Feuerwehrdienst geeignete Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder abgeschlossene Spezialausbildung nachweist und
- 4.nach Erfüllung der in Nummer 3 geforderten Voraussetzung mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, durch die gründliche Vorkenntnisse für die Laufbahn erworben worden sind. Als praktische Tätigkeit in diesem Sinne gelten auch Zeiten einer entsprechenden Verwendung bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Nationalen Volksarmee oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder solchen Einrichtungen, die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gleichgestellt sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer anerkannten Werkfeuerwehr, die insgesamt mindestens zwei Jahre erreichen, können mit drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.