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Anlage 1 LaufbLVO - M-V - Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes: (1)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Amtliche Abkürzung
LaufbLVO - M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4-38

(Zu § 32 Abs. 2):
Höherer Dienst



Ärztlicher Dienst; nach Maßgabe der Anlage 4

Archäologischer Dienst

Bibliotheksdienst; nach Maßgabe der Anlage 4

Beamte im Dienst als Biologen

Beamte im Dienst als Chemiker einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie

Beamte im Dienst als Denkmalpfleger einschließlich Bodendenkmalpfleger

Fischereidienst

Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst

Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege

Geographischer Dienst

Geologischer Dienst

Geophysikalischer Dienst

Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst

Beamte im Dienst als Historiker

Beamte im Dienst als Informatiker

Beamte im Dienst als Kriminologen

Kryptologischer Dienst

Beamte im Dienst als Kunsthistoriker

Landwirtschaftlicher Dienst

Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker; nach Maßgabe der Anlage 4

Beamte im Dienst als Mathematiker

Beamte im Dienst als Mineralogen

Beamte im Dienst als Musikwissenschaftler

Beamte im Dienst als Orientalisten

Ozeanographischer Dienst

Pharmazeutischer Dienst; nach Maßgabe der Anlage 4

Beamte im Dienst als Physiker

Beamte im Dienst als Psychologen und Schulpsychologen

Raumordnungsdienst

Beamte im Dienst als Restaurator

Beamte im Dienst als Romanisten

Schulaufsichtsdienst; nach Maßgabe der Anlage 4

Beamte im Dienst als Slawisten

Beamte im Dienst als Soziologen

Beamte im Dienst als Sozialpädagogen

Sprachendienst

Beamte im Dienst als Statistiker

Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung

Technischer Dienst

Tierärztlicher Dienst; nach Maßgabe der Anlage 4

Beamte im Dienst als Völkerkundler

Wetterdienst

Wirtschaftsverwaltungsdienst

Beamte im Dienst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen (Laufbahn der Akademischen Räte)

Zahnärztlicher Dienst

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)