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Anlage 4 LaufbLVO - M-V - Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Amtliche Abkürzung
LaufbLVO - M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4-38

A.
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes

I.
Ärztlicher Dienst

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt drei Jahre. Die Zeit einer als Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit wird angerechnet. § 33 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 findet keine Anwendung.

II.
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker

Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.

III.
Bibliotheksdienst

Die Voraussetzungen werden auch durch das Erste Juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.

IV.
Pharmazeutischer Dienst

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestellung.

V.
Tierärztlicher Dienst

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt drei Jahre.

VI.
Schulaufsichtsdienst

Die Bewerber

  1. 1.
    müssen die Laufbahnbefähigung für eines der in den §§ 15 bis 19 der Lehrerlaufbahnverordnung vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 673, 1997 S. 15), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, genannten Lehrämter oder eine der in der Landesbesoldungsordnung A aufgeführten Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik besitzen und
  2. 2.
    sollen sich in der Regel in der Tätigkeit als Schulleiter oder als stellvertretender Schulleiter bewährt haben.

B.
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

I.
Nautischer Dienst

Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:

  1. 1.
    die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
  2. 2.
    der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent A G oder A 6),
  3. 3.
    der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses,
  4. 4.
    eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Patents A G oder A 6, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.

II.
Seevermessungstechnischer Dienst

Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:

  1. 1.
    die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
  2. 2.
    der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt (Patent A G oder A 6),
  3. 3.
    der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses,
  4. 4.
    ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermessungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,
  5. 5.
    eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim Deutschen Hydrographischen Institut nach Abschluss des Fachhochschulstudiums.

III.
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge

Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:

  1. 1.
    ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluss des Studiums,
  2. 2.
    eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung (§ 33 Abs. 5 und 9).

IV.
Schiffsmaschinendienst

Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu fordern:

  1. 1.
    das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder C 6 zum Schiffsingenieur I,
  2. 2.
    eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)