Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Amtliche Abkürzung
BArtSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8-1

Vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten1
Ausnahmen2
Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten3
Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte4
Abschnitt 2
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Teile und Erzeugnisse5
Aufnahme- und Auslieferungsbuch6
Abschnitt 3
Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Unterabschnitt 1
Haltung und Anzeigepflichten
Haltung von Wirbeltieren7
Unterabschnitt 2
Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
Begriffsbestimmungen8
Zuchtverbot9
Haltungsverbot10
Flugverbot, Entweichen11
Abschnitt 4
Kennzeichnung
Kennzeichnungspflicht12
Kennzeichnungsmethoden13
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht14
Ausgabe von Kennzeichen15
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten16
Abschnitt 6
Ländervorbehalt
Ländervorbehalt17
Anlagen
Schutzstatus wild lebender Tier- und PflanzenartenAnlage 1
Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sindAnlage 2
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse Anlage 3
Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2Anlage 4
Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene ArtenAnlage 5
Kennzeichnungsmethoden Anlage 6
Anforderungen an die Beschriftung von RingenAnlage 7

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258).