Versionsverlauf


§ 12 BArtSchV - Kennzeichnungspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Amtliche Abkürzung
BArtSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-8-1

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

  1. 1.
  2. 2.

zu erfolgen.