ANLAGE I BremBesG - Besoldungsordnungen A und B (zu § 22 Absatz 1 Nummer 1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2016
Besoldungsordnung A
Keine Ämter
Amtsmeisterin 1), Amtsmeister 1)
Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Justizhauptwachtmeister 1)2)
Als Einstiegsamt.
Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)
Oberamtsmeisterin 1), Oberamtsmeister 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)
Oberamtsmeisterin 1), Oberamtsmeister 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
Als Einstiegsamt.
Brandmeisterin 1), Brandmeister 1)
Kriminalmeisterin 1), Kriminalmeister 1)
Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2), Leitender Justizhauptwachtmeister 2)
Obersekretärin 3)4), Obersekretär 3)4)
Oberwerkmeisterin 5), Oberwerkmeister 5)
Polizeimeisterin 1), Polizeimeister 1)
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.
Als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.
Gerichtsvollzieherin 1), Gerichtsvollzieher 1)
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister
Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister
Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2), Leitender Justizhauptwachtmeister 2)
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Amtsinspektorin 1), Amtsinspektor 1)
Betriebsinspektorin 1), Betriebsinspektor 1)
Hauptbrandmeisterin 1), Hauptbrandmeister 1)
Kriminalhauptmeisterin 1), Kriminalhauptmeister 1)
Kriminalkommissarin 2), Kriminalkommissar 2)
Obergerichtsvollzieherin 1), Obergerichtsvollzieher 1)
Polizeihauptmeisterin 1), Polizeihauptmeister 1)
Polizeikommissarin 2), Polizeikommissar 2)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Als Einstiegsamt.
Als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr.
Jugendleiterin 2)3)4), Jugendleiter 2)3)4)
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Oberinspektorin, Oberinspektor
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Technische Lehrerin 2)3)4), Technischer Lehrer 2)3)4)
Als Einstiegsamt.
Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Amtfrau, Amtmann
Fachlehrerin 1)2)3), Fachlehrer 1)2)3)
Kriminalhauptkommissarin 3), Kriminalhauptkommissar 3)
Polizeihauptkommissarin 3), Polizeihauptkommissar 3)
Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Amtsanwältin 1), Amtsanwalt 1)
Amtsrätin, Amtsrat
Fachlehrerin 2)3)4), Fachlehrer 2)3)4)
Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)7) -
Kriminalhauptkommissarin 4), Kriminalhauptkommissar 4)
Lehrerin, Lehrer
Polizeihauptkommissarin 4), Polizeihauptkommissar 4)
Rechnungsrätin, Rechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Als Einstiegsamt.
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12 a, A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 a.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.
Besoldungsgruppe A 12a
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 1)4)5) -
Lehrerin, Lehrer
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.
Erhält für die Dauer der Tätigkeit
- a)
als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder
als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen
- b)
als Lehrerin oder als Lehrer bei
einer berufsbildenden Schule,
einer voll ausgebauten Gesamtschule,
einem Gymnasium,
einem Förderzentrum,
einem Zentrum für unterstützende Pädagogik,
einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum
eine Stellenzulage nach Anlage 6.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.
Akademische Rätin 2), Akademischer Rat 2)
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Didaktische Leiterin 4), Didaktischer Leiter 4)
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)
Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule 2), Fachleiter beim Landesinstitut für Schule 2)
Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)
Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)
Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -
als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik 12) -
als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -
an allgemeinbildenden Schulen -
Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6)8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6)8)
Lehrerin für die Sekundarstufe II 2), Lehrer für die Sekundarstufe II 2)
Lehrerin für Sonderpädagogik 2), Lehrer für Sonderpädagogik 2)
Leiterin einer Werkschule 4), Leiter einer Werkschule 4)
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4)
Oberamtsanwältin 9), Oberamtsanwalt 9)
Oberamtsrätin 10), Oberamtsrat 10)
Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2)11), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2)11)
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Oberstufenleiterin 4), Oberstufenleiter 4)
an einer Oberschule -
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12) -
Sonderschullehrerin 13)14)15), Sonderschullehrer 13)14)15)
Studienrätin 2), Studienrat 2)
Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für technische Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden, sofern es sich nicht um das Einstiegsamt handelt.
Als Einstiegsamt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 12a.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.
Entfällt.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.
Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46.
Auch als Einstiegsamt.
Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) -
des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) -
Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Didaktische Leiterin 5), Didaktischer Leiter 5)
Direktorstellvertreterin 6), Direktorstellvertreter 6)
Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)
Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)
Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)
Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)
Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven 7), Kanzler der Hochschule Bremerhaven 7)
Kanzlerin der Hochschule für Künste 7), Kanzler der Hochschule für Künste 7)
Konrektorin, Konrektor
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Leiterin einer Werkschule 5), Leiter einer Werkschule 5)
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5)
Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Oberkustodin, Oberkustos
Oberrätin, Oberrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
Oberstufenleiterin 5), Oberstufenleiter 5)
an einer Oberschule -
Ortsamtsleiterin 6)9), Ortsamtsleiter 6)9)
Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten 10), Rektor bei den Justizvollzugsanstalten 10)
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 2) -
als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, sofern dieser Grundschule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik angegliedert ist oder ein Ganztagsbetrieb besteht -
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.
Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule 1), Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule 1)
Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
der Sekundarstufe II 1) -
des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Didaktische Leiterin 3), Didaktischer Leiter 3)
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
Direktorin, Direktor
Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) -
Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
als Leiterin oder als Leiter
einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) -
Direktorstellvertreterin 5), Direktorstellvertreter 5)
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) -
Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule 6), Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule 6)
Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule
Hauptkustodin, Hauptkustos
Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle
am Lehrerfortbildungsinstitut bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Leiterin einer Werkschule 3), Leiter einer Werkschule 3)
Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3)
Oberschulrätin 7)8), Oberschulrat 7)8)
Oberstufenleiterin 3), Oberstufenleiter 3)
an einer Gesamtschule -
an einer Oberschule -
Ortsamtsleiterin 5)9), Ortsamtsleiter 5)9)
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) -
als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12),
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)12),
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4),
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4),
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
als Leiterin oder Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12),
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4),
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
eines Zentrums für unterstützende Pädagogik -
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.
Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung
Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule
Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -
mit Oberstufe -
Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
als Leiterin oder als Leiter -
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern -
der Sekundarstufe II -
Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Leitende Direktorin 2), Leitender Direktor 2)
Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor
Leitende Regierungsdirektorin 2), Leitender Regierungsdirektor 2)
Oberschulrätin 4), Oberschulrat 4)
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5),
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,
einer Oberschule im Aufbau mit
mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
Senatsrätin, Senatsrat
bei einer obersten Landesbehörde 2) -
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Besoldungsordnung B
Keine Ämter
Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek
Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter
Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor
als Leiterin oder als Leiter der Feuerwehr Bremen -
Leitende Direktorin 1), Leitender Direktor 1)
Rektorin der Hochschule Bremerhaven 2), Rektor der Hochschule Bremerhaven 2)
Rektorin der Hochschule für Künste 2), Rektor der Hochschule für Künste 2)
Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2), Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2)
Leitende Regierungsdirektorin 1), Leitender Regierungsdirektor 1)
Senatsrätin 1)3), Senatsrat 1)3)
bei einer obersten Landesbehörde -
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.
Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof
Kanzlerin der Universität 1), Kanzler der Universität 1)
Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz
Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
Leitende Direktorin 2), Leitender Direktor 2)
Leitende Regierungsdirektorin 2), Leitender Regierungsdirektor 2)
Rektorin der Hochschule Bremen 1), Rektor der Hochschule Bremen 1)
Senatsrätin 2)3), Senatsrat 2)3)
bei einer obersten Landesbehörde -
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.
Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1) -
Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft
Landesschulrätin, Landesschulrat
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
Rektorin der Universität 1), Rektor der Universität 1)
Senatsdirektorin, Senatsdirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 2) -
Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Hauptamtliche Stadträtin, Hauptamtlicher Stadtrat
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Rektorin der Universität 1), Rektor der Universität 1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3.
Bürgermeisterin, Bürgermeister
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes
Staatsrätin 1)2), Staatsrat 1)2)
Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.
Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister
bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -
Als Chefin oder als Chef der Senatskanzlei.
Besoldungsgruppe 9
Keine Ämter
Besoldungsgruppe 10
Keine Ämter
Besoldungsgruppe 11
Keine Ämter