ANLAGE IV BremBesG - Künftig wegfallende Ämter (zu § 68)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Besoldungsgruppe A 13

Ärztin 2)3), Arzt 2)3)

Didaktische Leiterin 4), Didaktischer Leiter 4)

Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)

Hauptlehrerin, Hauptlehrer

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12)

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Konrektorin, Konrektor

  1. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 12) -

Lehrerin 2), Lehrer 2)

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12)

Lehrerin für die Primarstufe 7), Lehrer für die Primarstufe 7)

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 2), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 2)

Lehrerin für die Sekundarstufe I 7), Lehrer für die Sekundarstufe I 7)

Lehrerin für die Sekundarstufe II 2), Lehrer für die Sekundarstufe II 2)

Lehrerin für Sonderpädagogik 2), Lehrer für Sonderpädagogik 2)

Leiterin einer Werkschule 4), Leiter einer Werkschule 4)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4)

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2)(126), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2)(126)

Oberstufenleiterin 4), Oberstufenleiter 4)

  1. -

    an einer Oberschule -

Sonderschullehrerin 13)14), Sonderschullehrer 13)14)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

  1. -

    einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 12) -

Als Einstiegsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Entfällt.

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

Entfällt.

Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 14

Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

  1. -

    des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) -

  2. -

    des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -

  3. -

    des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) -

Ärztin 3), Arzt 3)

Chefärztin 6)7), Chefarzt 6)7)

Didaktische Leiterin 5), Didaktischer Leiter 5)

Direktorstellvertreterin 6), Direktorstellvertreter 6)

Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Leiterin einer Werkschule 5), Leiter einer Werkschule 5)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik  5)

Oberärztin 6), Oberarzt 6)

Oberstufenleiterin 5), Oberstufenleiter 5)

  1. -

    an einer Oberschule -

Rektorin, Rektor

  1. -

    einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler-

  2. -

    einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 2) -

Sonderschulkonrektorin, Sonderschulkonrektor

  1. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  2. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2) -

  3. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -

  4. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -

Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2) -

  2. -

    als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -

Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15

Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum

  1. -

    der Sekundarstufe II 1) -

  2. -

    des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

Chefärztin 5)14), Chefarzt 5)14)

Didaktische Leiterin 3), Didaktischer Leiter 3)

  1. -

    einer Oberschule im Aufbau mit

    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

  1. -

    mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter

    einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),

    einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

  1. -

    der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorstellvertreterin 5), Direktorstellvertreter 5)

  1. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule im Aufbau mit

    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

  2. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

    mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -

  3. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

    mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) -

  4. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4) -

  5. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) -

Leiterin einer Werkschule 3), Leiter einer Werkschule 3)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3)

Oberärztin 5), Oberarzt 5)

Oberstufenleiterin 3), Oberstufenleiter 3)

  1. -

    an einer Gesamtschule -

  2. -

    an einer Oberschule -

Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

  2. -

    als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -

Studiendirektorin 13), Studiendirektor 13)

  1. -

    als Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter

    einer Oberschule im Aufbau mit

    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)

  2. -

    als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als

    Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) -

  3. -

    als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters

    eines Gymnasiums im Aufbau mit

    1. mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    eines Gymnasiums oder einer Oberschule im Aufbau mit

    mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

    mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4),

    eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder

    eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4),

    einer Oberschule im Aufbau mit

    1. mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

    einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

  4. -

    als Leiterin oder als Leiter

    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4),

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),

    eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4),

    einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),

    einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),

    eines Zentrums für unterstützende Pädagogik -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.

Die Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - genannte Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Besoldungsgruppe A 16

Chefärztin 7), Chefarzt 7)

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

  • mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -

  • mit Oberstufe -

Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungs-verwaltung

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter

    einer Oberschule im Aufbau mit

    1. mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

  1. -

    der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -

  2. -

    der Sekundarstufe II -

Oberstudiendirektorin 6), Oberstudiendirektor 6)

  1. -

    als Leiterin oder als Leiter

    eines Gymnasiums im Aufbau mit

    1. mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,

    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder

    eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,

    einer Oberschule im Aufbau mit

    1. mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Die Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - genannte Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Besoldungsgruppe C 2

Hochschuldozentin, Hochschuldozent

Professorin, Professor

  1. -

    an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe C 3

Professorin, Professor

  1. -

    an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor

Besoldungsgruppe C 4

Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor