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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 19 BremDSGVOAG - Amtsverhältnis

Bibliographie

Titel
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
Amtliche Abkürzung
BremDSGVOAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die oder der Landesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Entscheidung über die Amtsenthebung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung trifft die Bürgerschaft (Landtag) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(3) Die oder der Landesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnungen A und B des Bremischen Besoldungsgesetzes. Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Dienstwohnungen, Reisekosten, Umzugskosten und Mutterschutz finden auf das Amtsverhältnis der oder des Landesbeauftragten entsprechende Anwendung. §§ 2 bis 4, 9 bis 18, 34 bis 36, 65, 66 des Bremischen Besoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für Zeiten des Amtsverhältnisses gilt § 78 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.