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ANLAGE II BremBesG - Besoldungsordnung W (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1), Juniorprofessor 1)

An der Universität oder der Hochschule für Künste.

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin der ... 1)2)3), Kanzler der ... 1)2)3)

Professorin 2), Professor 2)

  1. -

    an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 2), Professor an einer Kunsthochschule 2)

Universitätsprofessorin 2), Universitätsprofessor 2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Kanzlerin der Hochschule Bremen 1), Kanzler der Hochschule Bremen 1)

Kanzlerin der Universität 2), Kanzler der Universität 2)

Konrektorin der ... 3), Konrektor der ... 3)

Professorin 1), Professor 1)

  1. -

    an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 1), Professor an einer Kunsthochschule 1)

Rektorin der ... 2)3), Rektor der ... 2)3)

Universitätsprofessorin 1), Universitätsprofessor 1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.