ANLAGE II BremBesG - Besoldungsordnung W (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Besoldungsgruppe W 1
Juniorprofessorin 1), Juniorprofessor 1)
An der Universität oder der Hochschule für Künste.
Besoldungsgruppe W 2
Kanzlerin der ... 1)2)3), Kanzler der ... 1)2)3)
- -
an einer Fachhochschule -
Professorin an einer Kunsthochschule 2), Professor an einer Kunsthochschule 2)
Universitätsprofessorin 2), Universitätsprofessor 2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Kanzlerin der Hochschule Bremen 1), Kanzler der Hochschule Bremen 1)
Kanzlerin der Universität 2), Kanzler der Universität 2)
Konrektorin der ... 3), Konrektor der ... 3)
- -
an einer Fachhochschule -
Professorin an einer Kunsthochschule 1), Professor an einer Kunsthochschule 1)
Rektorin der ... 2)3), Rektor der ... 2)3)
Universitätsprofessorin 1), Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.