§ 65 BremBesG - Jährliche Sonderzahlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    900 Euro in der Besoldungsgruppe A 9 sowie

  4. 4.

§ 9 Absatz 1 findet Anwendung. Anwärterinnen und Anwärter erhalten neben ihren Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von

  1. 1.

    840 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ausgebracht ist,

  2. 2.

    710 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ausgebracht ist; Satz 2 findet Anwendung.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 305,56 Euro.

(2a) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2023 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2023 ein Familienzuschlag gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 830 Euro.

(3) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.