§ 7 EBO - Gleisneigung
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
12,5 von Tausend | I | 40 von Tausend |
---|
nicht überschreiten.
(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5 von Tausend nicht überschreiten.
(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.