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  • ab 28.05.1967 (aktuelle Fassung)

§ 7 EBO - Gleisneigung

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten

12,5 von TausendI40 von Tausend

nicht überschreiten.

(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5 von Tausend nicht überschreiten.

(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.