Art. 20 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Vomhundertsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.