Art. 5 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus seiner Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt.

(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger im Landkreis der Einwohnerzahl des Landkreises zugerechnet:

  1. 1.

    Ein Hauptansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung

    1Er beträgt bei Landkreisen, bei denen der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren nicht über dem Landesdurchschnitt liegt, 100 Prozent der Einwohnerzahl. 2Bei einem Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren über dem Landesdurchschnitt erhöht sich der Ansatz um das Eineinhalbfache der Prozentpunkte, um die der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren den Landesdurchschnitt übersteigt.

  2. 2.

    Ein Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende

    1Die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich aus dem Verhältnis der Aufwendungen eines Landkreises nach Satz 2 zu seinen Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3). 2Als Aufwendungen werden berücksichtigt

    und abzüglich der Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGSG. 3Der Ergänzungsansatz beträgt das Zweieinhalbfache der Summe der Prozentpunkte, die sich aus 75 Prozent der über dem landesdurchschnittlichen Belastungssatz der kreisfreien Gemeinden und Landkreise liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende und 25 Prozent der dem Landesdurchschnitt entsprechenden oder darunter liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt. 4Er wird dem Prozentsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet.

(3) Art. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 40 Prozent der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3) zuzüglich 40 Prozent der Steuerkraftzahlen der gemeindefreien Gebiete.

(5) Jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung 50 Prozent des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.

(6) Art. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.